Zusammenfassung
Aus dem Inhalt
Das vorliegende Werk Staatsrecht II - Grundrechte wendet sich an Studierende und Referendare. Der Stoff wird dabei nicht ausschließlich abstrakt dargestellt, sondern durch zahlreiche Fallbeispiele illustriert. Neben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der bei der Darstellung der Grundrechte eine herausragende Rolle zukommt und die daher im Zentrum der Darstellung steht, werden auch die Gewährleistungen auf europäischer Ebene (EMRK und GRC) zum Vergleich herangezogen.
Im Unterschied zu anderen Lehrbüchern werden die einzelnen Grundrechte nicht einfach in numerischer Reihenfolge besprochen, sondern systematisiert, um ein besseres Verständnis für Zusammenhänge zu erzeugen (u.a. Schutz des Individuums und der Privatsphäre, Schutz des kommunikativen Handelns, Schutz der Erwerbstätigkeit und des Erworbenen, Allgemeine Handlungsfreiheit und Gleichheitsrechte). Die einzelnen Kapitel werden durch eine Rechtsprechungsübersicht mit den wichtigsten Entscheidungen abgerundet. Unter der Internetadresse
http://www.joernipsen.jura.uni-osnabrueck.de
können schließlich Kontrollfragen und Antworten abgerufen werden, die der Wiederholung und Vertiefung des Stoffes dienen und das Lehrbuch auf diese Weise ergänzen.
Der Autor
Prof. Dr. Jörn Ipsen hat eine Niedersachsenprofessur an der Universität Osnabrück inne und war bis 2013 Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs.
- 1–2 Einleitung 1–2
- 3–58 A. Grundlagen 3–58
- 244–263 G. Justizgrundrechte 244–263
- 281–294 Sachregister 281–294
- 295–295 Impressum 295–295
8 Treffer gefunden
- „... im Dritten Reich, insbesondere durch seinen Film »Jud Süß«, die emotionalen Voraussetzungen ...” „... ) derart weit reichende Anordnungen nicht rechtfertigten. Das ausnahmslose Verbot von Fernsehaufnahmen ...”
- „... , sondern setzt sie voraus (Art. 116 Abs. 1 GG). Maßgeblich ist (noch immer) das (Reichs- und ...” „... Demokratischen Republik auch zufolge von Tatbeständen, die keine Entsprechung im Reichs- und ...” „... werden.21 Die jüngere deutsche Geschichte liefert im Übrigen reiches Anschauungsmaterial dafür, welchen ...”
- „... Identität des Wortlauts reichen.36 39Deutschland vollzog mit der Paulskirchenverfassung, deren ...” „... (1871)44 41 Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871 kennen ...” „... 42Die föderale Struktur des Reiches, mit der die Ablehnung in erster Linie begründet wurde, ist kein ...”
- „... . Reformvertrag 49, s. auch Grundrechtecharta Regelungsvorbehalt 173, 181, 634, 653, 959 Reichs- und ...”
- „... rechtsstaatlicher Fassade und bis zum Terror reichender tatsächlicher Machtausübung gekennzeichnet,37 aufgrund ...”
- „... Förderungs- und Lenkungszweck an. Der Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage reichen für ...”
- „... andere Grundrechtsträger. Um das unbefugte Betreten einer Wohnung zu verhindern, reichen die ...”
- „... (323ff.). 4 Art. 111 S. 2 WRV: »Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und ...”